Benjamin Farmer, dein VersicherungsmaklerBenjamin FarmerVersicherungsmakler · Chiemgau
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Risikoleben im Chiemgau: Wer bekommt im Todesfall das Geld?

von Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO)

Darlehen, Miete und Pachten laufen weiter, wenn das Einkommen wegfällt. Was die Risikolebensversicherung leistet, wie du Laufzeit und Summe prüfst, wer bei Überkreuz-Verträgen das Geld bekommt und warum die Gesundheitsfragen zählen.

Inhalt
  1. Die Kurz-Checkliste vorab
  2. Was eine Risikolebensversicherung leistet und was nicht
  3. Wer soll die Versicherungsleistung erhalten?
  4. Steuerliche Folgen: nur mit Blick auf deine Situation
  5. Gesundheitsfragen: vollständig und wahrheitsgemäß beantworten
  6. Dein nächster Schritt: bestehende Police und Summe prüfen lassen

Fällt im Chiemgau die Person weg, die das Haushalts- oder Betriebseinkommen erwirtschaftet, laufen die Verpflichtungen weiter: Darlehensraten für Haus oder Hof, Miete, Pachten, Löhne und die laufenden Kosten der Familie. Dieser Beitrag richtet sich an dich, wenn du eine Risikolebensversicherung abschließen willst oder schon eine hast. Du erfährst, was sie leistet und was nicht, wie du Summe und Laufzeit prüfst, wer das Geld im Todesfall tatsächlich bekommt und warum die Gesundheitsfragen über den Leistungsfall entscheiden.

Die Kurz-Checkliste vorab

  1. Laufzeit gegen Darlehensende: Lege das Laufzeitende deiner Police neben das Ende deiner Darlehensverpflichtung. Endet der Vertrag vorher, ist die Restschuld in den letzten Jahren ungesichert. Läuft er deutlich länger, zahlst du für Jahre ohne Verbindlichkeit.
  2. Summe gegen Restschuld und laufende Kosten: Liste deine Darlehen mit Restschuld und Endfälligkeit auf und notiere, welche Einkünfte im Todesfall wegfallen und welche Kosten bleiben. Beispiel: Bei 220.000 € Restschuld und einer Familie, die ohne dein Einkommen jedes Jahr 12.000 € zu wenig hätte, reicht eine Summe von 220.000 € nur für das Darlehen, nicht für den Alltag.
  3. Bezugsrecht: Ist ein Bezugsberechtigter namentlich benannt, und passt der Eintrag noch zu deiner Lebenssituation, etwa nach Trennung, Scheidung oder der Geburt eines Kindes?
  4. Gesundheitsfragen: Stelle die Arztunterlagen der letzten Jahre zusammen, bevor du den Antrag ausfüllst.

Was eine Risikolebensversicherung leistet und was nicht

Die Risikolebensversicherung zahlt die vereinbarte Summe, wenn die versicherte Person innerhalb der Laufzeit stirbt. Erlebst du das Laufzeitende, wird nichts ausgezahlt, und es entsteht auch kein Guthaben. Eine Kapitallebensversicherung baut dagegen einen Rückkaufswert auf und zahlt auch beim Erleben des Ablaufs. Wer eine Risikolebensversicherung abschließt, kauft reinen Hinterbliebenenschutz und keine Geldanlage.

Je nach Tarif können folgende Bausteine enthalten sein, andere gar nicht:

  • Konstante oder fallende Summe: Eine fallende Summe sinkt planmäßig, häufig parallel zur Restschuld eines Darlehens. Sie ist günstiger im Beitrag, deckt aber nur den jeweils verbleibenden Betrag.
  • Erhöhte Leistung bei Unfalltod: Manche Tarife zahlen mehr, wenn der Tod die Folge eines Unfalls ist.
  • Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit: Der Versicherer verzichtet auf weitere Beiträge, der Vertrag läuft weiter.
  • Nachversicherungsgarantie: Nur wenn der Tarif sie vorsieht: Bei bestimmten Anlässen, etwa Heirat, Geburt eines Kindes oder einem weiteren Darlehen, lässt sich die Summe ohne neue Gesundheitsprüfung erhöhen. Welche Anlässe zählen, welche Fristen und Höchstgrenzen gelten, legt allein der Tarif fest.
  • Dynamik: Nur wenn der Tarif sie vorsieht: Summe und Beitrag steigen in festgelegten Schritten. Umfang und Bedingungen, etwa wann eine Erhöhung entfällt, regelt der Tarif.

Jeder Baustein wirkt sich auf den Beitrag aus und ist nur sinnvoll, wenn er etwas abdeckt, das du tatsächlich brauchst. Entscheidend sind die konkreten Versicherungsbedingungen.

Kein Ersatz für eine Berufsunfähigkeitsversicherung: Wer nach einem Unfall oder einer Erkrankung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber weiterlebt, erhält aus der Risikolebensversicherung nichts. Die Beitragsbefreiung befreit nur von den Beiträgen dieses einen Vertrags und ersetzt kein Einkommen. Wie du dein Einkommen absicherst, erklärt der Beitrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung im Chiemgau.

Selbsttötung in den ersten drei Jahren: Nach § 161 Abs. 1 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn sich die versicherte Person vor Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss vorsätzlich selbst getötet hat, es sei denn, die Tat wurde in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Die Frist kann durch Einzelvereinbarung erhöht werden (§ 161 Abs. 2 VVG). Wer einen Vertrag umstellt oder neu abschließt, sollte prüfen, ob die Frist dadurch neu beginnt.

Wer soll die Versicherungsleistung erhalten?

In jedem Vertrag stehen drei Rollen, und es müssen nicht dieselben Personen sein:

  • Versicherungsnehmer: Er schließt den Vertrag, zahlt die Beiträge und bestimmt, wer das Geld bekommt.
  • Versicherte Person: Stirbt sie, zahlt der Versicherer.
  • Bezugsberechtigter: Er erhält die Versicherungssumme.

Der Versicherungsnehmer kann einen Dritten als Bezugsberechtigten benennen und den Eintrag später durch einen anderen ersetzen (§ 159 Abs. 1 VVG). Ein widerruflich Bezugsberechtigter erwirbt den Anspruch erst mit dem Todesfall (§ 159 Abs. 2 VVG), ein unwiderruflich Bezugsberechtigter schon mit der Benennung (§ 159 Abs. 3 VVG). Wie du eine Änderung mitteilst, steht in deinen Versicherungsbedingungen.

Ohne Bezugsberechtigten: Bist du selbst Versicherungsnehmer und versicherte Person und hast niemanden benannt, fällt die Versicherungssumme in deinen Nachlass. Sie wird dann nach der Erbfolge verteilt, und bei minderjährigen Erben kann ein gerichtlich bestellter Vertreter mitwirken müssen, bevor das Geld ausgezahlt wird. Ein namentlich benannter Bezugsberechtigter erhält den Betrag dagegen unmittelbar vom Versicherer, außerhalb des Nachlasses. Nach Trennung oder Scheidung gehört der Eintrag deshalb überprüft: Steht dort noch der frühere Partner, kann das Geld an ihn ausgezahlt werden.

Überkreuz-Versicherung bei Paaren: Dabei schließt jeder Partner den Vertrag auf das Leben des anderen ab. Du bist Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter, dein Partner ist die versicherte Person, und umgekehrt. Stirbt dein Partner, erhältst du die Leistung aus deinem eigenen Vertrag. Die versicherte Person muss einem solchen Vertrag schriftlich zustimmen, wenn die Leistung die gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt (§ 150 Abs. 2 VVG).

Steuerliche Folgen: nur mit Blick auf deine Situation

Ob auf die Versicherungssumme Erbschaftsteuer anfällt, lässt sich nicht pauschal sagen. Der Erbschaftsteuer unterliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unter anderem ein Vermögensvorteil, den ein Dritter beim Tod des Erblassers aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unmittelbar erwirbt. Hat also die verstorbene Person den Vertrag selbst als Versicherungsnehmer geschlossen, kann die Auszahlung an den Bezugsberechtigten erbschaftsteuerlich erfasst sein. Bei einer Überkreuz-Versicherung hat der Hinterbliebene den Vertrag selbst geschlossen. Daraus folgt aber nicht automatisch ein Steuervorteil: Es kommt auch darauf an, wer die Beiträge tatsächlich gezahlt hat und wem die Leistung wirtschaftlich zugutekommt. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom Einzelfall ab, unter anderem vom Verwandtschaftsverhältnis und von den Freibeträgen. Diese Einordnung ersetzt keine steuerliche Beratung. Für deine konkrete Situation ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater zuständig.

Gesundheitsfragen: vollständig und wahrheitsgemäß beantworten

Vor Vertragsschluss musst du alle Fragen, die der Versicherer dir in Textform stellt, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, etwa zu Erkrankungen, Behandlungen, Gewicht oder gefährlichen Tätigkeiten (§ 19 Abs. 1 VVG). Verschwiegenes oder Beschönigtes kann sich im Todesfall rächen, also genau dann, wenn deine Familie auf das Geld angewiesen ist. Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder ihn zu anderen Bedingungen fortführen (§ 19 Abs. 2 bis 4 VVG); bei arglistiger Täuschung kommt eine Anfechtung in Betracht. Die Rechte aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht nach zehn Jahren. Das gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind (§ 21 Abs. 3 VVG). Unsicher, ob etwas angegeben werden muss? Dann gib es an und lass dir vorher die eigenen Arztunterlagen geben. Weniger Gesundheitsfragen im Tarif bedeuten übrigens nicht automatisch mehr Leistung.

Dein nächster Schritt: bestehende Police und Summe prüfen lassen

Als Versicherungsmakler prüfe ich mit dir, ob deine bestehende Risikolebensversicherung noch zu deinen Darlehen und deinem Haushalt passt: Laufzeit gegen Darlehensende, Versicherungssumme gegen Restschuld und laufende Kosten, Bezugsrecht gegen deine heutige Familiensituation. Erst danach geht es um den Tarif, und dann vergleiche ich Tarife, die zu deiner Situation passen. Bring dazu deinen Versicherungsschein und die aktuellen Darlehensunterlagen mit. Einen Termin kannst du über die Terminseite vereinbaren, auf Wunsch auch bei dir vor Ort. Mehr zur Absicherung der Familie findest du unter Vorsorge.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall, insbesondere keine Rechts- oder Steuerberatung. Welche Leistungen ein Vertrag erbringt, ergibt sich aus den konkreten Bedingungen, dem Tarifwerk und den Angaben im Versicherungsantrag. Normen: §§ 19, 21, 150, 159, 161 VVG und § 3 ErbStG, Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 28.10.2026. Stand: 28.10.2026

Benjamin Marcel Farmer

Benjamin Marcel Farmer

Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO)

Sitz in Seebruck am Chiemsee, eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Vermittle ich einen Vertrag, zahlt das Versicherungsunternehmen mir dafür eine Courtage – Einzelheiten stehen in der Erstinformation.

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Benjamin Marcel Farmer · Versicherungsmakler (§ 34d GewO) · 83358 Seebruck