Benjamin Farmer, dein VersicherungsmaklerBenjamin FarmerVersicherungsmakler · Chiemgau
Weitere Themen14.10.2026 6 Min

Krankentagegeld im Chiemgau: Wer es braucht und was es nicht leistet

Krankentagegeld sichert dein Einkommen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, nicht bei Berufsunfähigkeit. Was Krankengeld, Entgeltfortzahlung und Karenzzeit unterscheidet und worauf es im Chiemgau ankommt.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht Berufsunfähigkeit – und Krankengeld ist kein Krankentagegeld

Zwei Begriffe, die im Alltag oft synonym verwendet werden, beschreiben versicherungstechnisch zwei verschiedene Dinge. Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass du deine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend in keiner Weise ausüben kannst – wer teilweise arbeitet, ist im Sinne der meisten Tarife nicht arbeitsunfähig. Berufsunfähigkeit bedeutet, dass du deinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kannst. Ab wann das gilt, legt der jeweilige Vertrag fest. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine Rente, wenn der zweite Fall eintritt. Ein Krankentagegeld zahlt einen Tagessatz, wenn der erste Fall eintritt.

Daraus folgt eine Abgrenzung, die in der Beratung häufig untergeht: Ein Krankentagegeld ist keine kleine Berufsunfähigkeitsversicherung, und eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist kein Ersatz für ein Krankentagegeld. Beide greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und aus unterschiedlichen Gründen. Wer nur eine der beiden Absicherungen hat, kann eine Lücke haben – nur an einer anderen Stelle.

Wer im Chiemgau ein Krankentagegeld tatsächlich braucht

Ob ein Krankentagegeld für dich relevant ist, hängt nicht in erster Linie von deinem Wohnort ab, sondern von deinem Einkommensstatus. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben nach der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt nach § 47 SGB V 70 Prozent des beitragspflichtigen Regelentgelts und höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Für diesen Personenkreis kommt ein privates Krankentagegeld deshalb als Ergänzung in Frage, die den Abstand zwischen Krankengeld und bisherigem Nettoeinkommen verringert.

Anders sieht es bei Personen aus, die keinen gesetzlichen Krankengeldanspruch haben. Selbstständige und Freiberufler tragen das Risiko einer längeren Krankheit selbst, ebenso privat krankenversicherte Angestellte nach dem Ende der Entgeltfortzahlung: Die private Krankenvollversicherung erstattet Behandlungskosten, ersetzt aber keinen Verdienst. Diese Lücke schließt erst eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung. Auch die Frage, ob ein Gesellschafter oder Geschäftsführer als Arbeitnehmer oder als Unternehmer gilt, entscheidet darüber, ob überhaupt eine Lücke entsteht.

Wo im Chiemgau du deinen Betrieb führst, spielt dafür keine Rolle. Die Frage ist, ob im Krankheitsfall weiter Geld hereinkommt: durch Angestellte, durch Rücklagen oder durch einen Vertrag.

Was ein Krankentagegeld leisten kann

Je nach Tarif können beispielsweise folgende Leistungen versichert sein:

  • Zahlung eines vertraglich vereinbarten Tagessatzes ab dem Ende der vereinbarten Karenzzeit
  • Zahlung bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit, auch ohne Krankenhausaufenthalt
  • Zahlung während einer stationären Behandlung
  • Zahlung im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme, wenn der Tarif das vorsieht
  • Fortzahlung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif eine solche Regelung enthält
  • Leistung bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland, je nach Tarif und Aufenthaltsdauer

Ob ein Punkt bei dir wirklich versichert ist, zeigen erst die Bedingungen. Eine Zeile im Tarifblatt allein begründet keine Leistung.

Krankengeld, Entgeltfortzahlung und Krankentagegeld sind drei verschiedene Töpfe

Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gilt ein gestuftes System: Zunächst zahlt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, danach springt die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Ein privates Krankentagegeld ersetzt dieses Krankengeld nicht, sondern kann es als Zusatzversicherung ergänzen, weil das Krankengeld unter dem bisherigen Nettoeinkommen liegt.

Selbstständige haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, und auch beim Krankengeld gilt für sie etwas anderes. Hauptberuflich Selbstständige haben auch als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zunächst keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Sie können ihn mit einer Wahlerklärung gegenüber ihrer Krankenkasse einschließen. Das Krankengeld gibt es dann aber erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V). Geht die Erklärung der Kasse erst zu, wenn du schon arbeitsunfähig bist, wirkt sie erst ab dem Tag nach dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit (§ 44 Abs. 2 SGB V). Für einen früheren Beginn muss die Kasse Wahltarife anbieten, die eine eigene Prämie kosten (§ 53 Abs. 6 SGB V). Wer gar nicht gesetzlich versichert ist, bekommt kein Krankengeld.

Wenn der Inhaber ausfällt, laufen die Betriebskosten weiter

Für Unternehmer kommt eine zweite Rechnung dazu. Fällt der Inhaber aus, laufen Miete, Leasingraten, Löhne und die Versicherungen des Betriebs trotzdem weiter. Dafür ist das Krankentagegeld nicht gemacht. Es ersetzt Verdienst, und nach den Musterbedingungen (MB/KT § 4 Abs. 2) darf es das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen. Die laufenden Kosten des Betriebs stecken darin nicht.

Für diese Kosten gibt es eigene Lösungen, etwa eine Betriebs- oder Praxisausfallversicherung. Sie kann je nach Tarif die fortlaufenden Kosten übernehmen, wenn der Betrieb stillsteht, weil der Inhaber krank ist. Ab welchem Tag sie zahlt, wie lange und welche Kosten genau dazugehören, ist von Tarif zu Tarif verschieden. Wer einen Betrieb mit Angestellten oder hohen Fixkosten führt, beantwortet am besten zwei Fragen getrennt: Wovon lebe ich, und wovon lebt der Betrieb?

Karenzzeit ist kein Selbstbehalt

Ein Selbstbehalt betrifft die Höhe: Du trägst einen Teil der Kosten selbst. Eine Karenzzeit betrifft den Zeitpunkt: Der Versicherer zahlt erst ab einem vertraglich festgelegten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam, weil eine Karenzzeit nicht nur Geld kostet, sondern eine Phase ohne Einkommen entstehen lässt.

Ob die Zahlung zum Beispiel ab dem 8., dem 22. oder dem 43. Tag einsetzt, steht im jeweiligen Tarif. Bei einem Angestellten, dessen Entgeltfortzahlung ohnehin läuft, wirkt sich eine Karenzzeit anders aus als bei einem Selbstständigen, der ab dem ersten Tag ohne Einnahmen dasteht. Manche Tarife sehen zusätzlich Wartezeiten für bestimmte Anlässe vor. Ob und für welche Fälle das gilt, ergibt sich aus den Bedingungen.

Arbeitsunfähigkeit, Quarantäne und Betriebsschließung sind nicht dasselbe

Ein Krankentagegeld setzt in der Regel eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraus. Wer nicht krank, aber behördlich abgesondert ist oder wessen Betrieb vorübergehend geschlossen wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch. Ebenso ist ein Verdienstausfall durch fehlende Aufträge, eine schwache Saison oder eine selbst gewählte Auszeit ein wirtschaftliches Risiko und kein Krankheitsfall.

Auch die Obliegenheiten gehören in diesen Zusammenhang: Wer sich nicht arbeitsunfähig meldet, keine Atteste vorlegt oder eine zumutbare Mitwirkung verweigert, riskiert seine Leistung. Die vertraglich vereinbarten Pflichten müssen eingehalten werden, sonst hilft der beste Tarif im Leistungsfall nicht weiter.

Worauf es beim Krankentagegeld ankommt

  • Höhe des Tagessatzes: Er sollte sich am tatsächlichen Nettoeinkommen und an deinen privaten Fixkosten orientieren. Wird er zu niedrig gewählt, deckt er die Verpflichtungen nicht; zu hoch gewählt hilft er nicht, weil das Krankentagegeld das Nettoeinkommen nicht übersteigen darf; sinkt das Einkommen, kann der Versicherer den Tagessatz herabsetzen.
  • Karenzzeit: Eine kürzere Karenzzeit bedeutet, dass die Zahlung früher einsetzt. Eine längere Karenzzeit senkt den Beitrag, verlängert aber die Phase ohne Zahlung.
  • Endalter: Ein Krankentagegeld läuft bis zu einem vereinbarten Endalter und endet danach. Der Bedarf nach diesem Zeitpunkt ist ein anderer und muss getrennt betrachtet werden.
  • Ende bei Berufsunfähigkeit: Nach den Musterbedingungen (MB/KT § 15) endet das Krankentagegeld, sobald Berufsunfähigkeit eintritt – also wenn du deinen bisherigen Beruf nach ärztlichem Befund auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausüben kannst. Für eine laufende Arbeitsunfähigkeit zahlt der Versicherer dann höchstens noch drei Monate. Ob deine BU-Versicherung ab diesem Zeitpunkt leistet, hängt von deren eigener Definition ab. Genau diese Nahtstelle solltest du prüfen.
  • Beitragsentwicklung: Ob und in welchem Umfang Alterungsrückstellungen gebildet werden, unterscheidet sich je nach Tarif. Die Beitragsentwicklung über die Laufzeit ist ein Punkt, den man vor Abschluss prüfen sollte.
  • Verhältnis zu anderen Absicherungen: Krankentagegeld, Berufsunfähigkeitsrente und eine mögliche Fortzahlung durch den Arbeitgeber sollten zeitlich ineinandergreifen und sich nicht gegenseitig ausschließen.
  • Mitwirkungspflichten: Meldefristen, Nachweise und Untersuchungen sind Teil des Vertrags. Ihre Ausgestaltung unterscheidet sich zwischen Tarifen.

Was du selbst tun kannst

  1. Notiere, wer dir im Krankheitsfall ab wann Geld zahlt: Arbeitgeber, Krankenkasse, Versicherung oder niemand.
  2. Rechne deine monatlichen privaten Fixkosten zusammen und teile den Betrag durch 30. So erhältst du einen ersten Anhaltspunkt für die Größenordnung eines Tagessatzes. Ziehe ab, was im Krankheitsfall schon gezahlt wird, und denke daran, dass der Tagessatz dein Nettoeinkommen nicht übersteigen darf.
  3. Suche in deinen bestehenden Unterlagen nach der Karenzzeit und dem Endalter. Beide Angaben stehen im Versicherungsschein oder in den Tarifbedingungen.
  4. Prüfe, ob deine Berufsunfähigkeitsabsicherung und dein Krankentagegeld zeitlich aneinander anschließen oder ob dazwischen eine Lücke bleibt.
  5. Halte bei einer Arbeitsunfähigkeit Atteste und Meldungen vollständig fest, damit die Nachweise im Leistungsfall vorliegen.
  6. Kalkuliere bei Selbstständigkeit ehrlich, wie lange du mit Rücklagen überbrücken könntest. Rücklagen sind keine Versicherung, aber sie sind Teil der Antwort.

Wie ich dabei helfen kann

Ich schaue mir an, an welcher Stelle bei dir im Krankheitsfall Einkommen wegfällt, welche Verträge bereits bestehen und wie sie zeitlich ineinandergreifen. Als Makler vergleiche ich die Angebote verschiedener Versicherer. Dabei zählt nicht die Pauschale, sondern deine konkrete Situation: dein Einkommen, deine Rücklagen, deine Verträge und die Bedingungen der Tarife, die dafür in Frage kommen.

Du weißt nicht, ob deine Absicherung die Lücke zwischen Entgeltfortzahlung, Krankengeld und Berufsunfähigkeit tatsächlich schließt? Ich prüfe deinen bestehenden Schutz, deine Einkommenssituation und mögliche Alternativen. Gern gehen wir das zusammen durch, am Telefon, per Video oder nach Absprache bei dir im Betrieb.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welchem Umfang ein Krankentagegeld leistet, hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen, dem vereinbarten Tarif und der persönlichen Situation ab. Maßgeblich sind allein dein Vertrag und die dort genannten Bedingungen.

Fragen zu deiner Absicherung?

Ich schau mir deine Situation persönlich an – ehrlich, ohne Verkaufsdruck.

Diesen Ratgeber schreibt Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler (§ 34d GewO). Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Vermittle ich einen Vertrag, zahlt das Versicherungsunternehmen mir dafür eine Courtage – Einzelheiten stehen in der Erstinformation.

Benjamin Marcel Farmer · Versicherungsmakler (§ 34d GewO) · 83358 Seebruck