Rückstau wird in der Regel anders eingeordnet als Leitungswasser
Steht Wasser im Keller, ist die erste Frage nicht, wie viel es ist, sondern woher es kommt. Drei Ursachen werden im Alltag oft in einen Topf geworfen, obwohl sie in der Wohngebäudeversicherung unterschiedlich behandelt werden: Wasser aus den eigenen Leitungen, Wasser aus der öffentlichen Kanalisation und Wasser, das oberirdisch ins Gebäude läuft.
Die Leitungswasserversicherung greift bei bestimmungswidrigem Austritt von Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren innerhalb des Gebäudes, etwa bei einem Rohrbruch oder einer undichten Armatur. Rückstau ist etwas anderes: Hier drückt Wasser aus dem öffentlichen Kanal durch den Hausanschluss nach oben ins Gebäude, weil das Kanalnetz bei starkem Regen die Wassermenge nicht mehr aufnehmen kann. Rückstau im Sinne der Elementarbedingungen setzt in der Regel voraus, dass Witterungsniederschläge ihn auslösen; ein verstopfter Kanal ohne Regen ist meist ein anderer Fall. Eine Überschwemmung wiederum entsteht durch oberirdisch austretendes Wasser, wenn ein Bach über die Ufer tritt oder Starkregen oberirdisch ins Gebäude läuft.
Für den Rückstau bedeutet das: Über die Leitungswasserversicherung ist er in der Regel nicht gedeckt. Versichert ist er meist nur, wenn die Wohngebäude- oder Hausratversicherung um die Elementarschadenversicherung erweitert ist. Dort nennen die Musterbedingungen des GDV den Rückstau als eigene Gefahr neben der Überschwemmung. Ob diese Erweiterung vorhanden ist, steht nicht im Beitrag, sondern im Versicherungsschein und im Bedingungswerk.
Worauf es bei deinem Haus ankommt
Ob ein Rückstau dein Haus treffen kann, lässt sich nicht am Ortsnamen ablesen. Ob dein Haus in Prien, Traunstein, Grassau oder einer anderen Gemeinde im Chiemgau steht: Entscheidend sind die konkrete Lage des Grundstücks, die Höhe des Hausanschlusses, die Rückstauebene der angeschlossenen Straße und die Frage, welche Räume unterhalb dieser Ebene liegen. Zwei Häuser in derselben Straße können deshalb unterschiedlich betroffen sein.
Was der Rückstauschutz leisten kann
Je nach Tarif können beispielsweise versichert sein:
- Schäden am Gebäude durch Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation
- Aufwendungen für Trocknung sowie Abbruch- und Sanierungsarbeiten
- Kosten für die Beseitigung des eingedrungenen Wassers
In der Hausratversicherung: eingelagerte und eingerichtete Sachen in Räumen unterhalb der Rückstauebene, sofern der Baustein mitversichert ist
Kosten für die Wiederherstellung von Außenanlagen, wenn sie im Vertrag ausdrücklich genannt sind
Entscheidend sind die konkreten Versicherungsbedingungen. Ob und in welchem Umfang eine Police im Einzelfall zahlt, lässt sich nur anhand des Vertragstextes und des Schadenhergangs beurteilen.
Leitungswasser, Rückstau und Überschwemmung sind drei verschiedene Gefahren
- Diese Trennung ist der wichtigste Punkt. Rückstau wird in der Regel nicht als Leitungswasserschaden eingeordnet, auch wenn das Wasser durch die Rohre des Hauses nach oben drückt. Nach den Musterbedingungen gehört er zur Elementarschadenversicherung, zusammen mit Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Einzelne Tarife schneiden die Bausteine anders zu; maßgeblich ist, was in deinem Vertrag steht. Wer die drei Ursachen sauber auseinanderhält, kann gezielt prüfen, welche Lücke im eigenen Vertrag offen ist.
- Oft ist von einer Hochwasserversicherung die Rede. Gemeint ist damit in der Regel die Elementarschadenversicherung, die nach den Musterbedingungen neben der Überschwemmung auch den Rückstau umfasst. Schäden durch Grundwasser, das von unten durch die Bodenplatte drückt, werden wieder anders behandelt als Wasser, das oberirdisch eindringt.
Rückstausicherung: Welche Pflichten im Versicherungsvertrag stehen können
Hier helfen drei Fragen, die man auseinanderhalten sollte.
Was ist technisch erforderlich? Welche Sicherung ein Haus braucht – Rückstauverschluss, Hebeanlage oder beides –, hängt von der Bauweise, der Nutzung der Räume unter der Rückstauebene und der örtlichen Entwässerungssatzung ab. Eine allgemeine Regel gibt es nicht. Lass von einem Fachbetrieb prüfen, welche Lösung technisch geeignet und erforderlich ist.
Was verlangt dein Vertrag? Viele Verträge enthalten Pflichten rund um die Rückstausicherung. Die Musterbedingungen des GDV nennen als Obliegenheit, Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen freizuhalten. Dein Vertrag kann das ähnlich, strenger oder gar nicht regeln. Was genau gilt, steht in deinen Bedingungen. Steht dort eine solche Pflicht, kommt es meist nicht nur darauf an, dass irgendwann eine Klappe eingebaut wurde, sondern dass die Sicherung funktioniert. Wartungsnachweise solltest du aufbewahren.
Was folgt daraus im Schadenfall? Eine verletzte Pflicht führt nicht automatisch dazu, dass der Versicherer nichts zahlt. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz kommt es darauf an, wie schwer das Verschulden wiegt und ob die Pflichtverletzung den Schaden überhaupt beeinflusst hat (§ 28 VVG). Je nach Einzelfall kann die Leistung voll bleiben, gekürzt werden oder entfallen. Eine seit Jahren nicht gewartete Klappe oder ein dauerhaft umgangener Verschluss kann also Folgen haben – welche, entscheidet sich am konkreten Fall.
Die Rückstauebene ist keine Geschosshöhe
Viele gehen davon aus, alles im Erdgeschoss sei sicher, weil der Keller die unterste Ebene ist. Maßgeblich ist stattdessen die Rückstauebene, die in den örtlichen Entwässerungssatzungen festgelegt ist, in der Regel die Straßenoberkante an der Anschlussstelle. Alles, was darunter liegt, gilt als rückstaugefährdet, auch ein tiefer liegender Hauseingang oder ein Lichtschacht. Ein Raum im Erdgeschoss kann also betroffen sein, wenn das Gelände entsprechend abfällt.
Worauf du bei der Auswahl achten solltest
- Selbstbeteiligung: Eine höhere Selbstbeteiligung senkt den Beitrag, kostet dich aber im Schadenfall bares Geld. Prüfe, ob sie für Elementar- und Rückstauschäden gesondert gilt.
- Versicherungssumme: Bei Gebäuden geht es um den gleitenden Neuwert, bei Hausrat um die Versicherungssumme und einen etwaigen Unterversicherungsverzicht. Beides sagt nichts über den Rückstau-Einschluss aus.
- Ausschlüsse: Achte auf Formulierungen zu fehlenden oder nicht funktionsfähigen Rückstauverschlüssen, zu Schäden durch Grundwasser und zu Öl oder Heizwasser im Keller.
- Wartezeiten: Manche Bausteine sind erst nach einer vereinbarten Frist leistungspflichtig. Prüfe, ob und wie lange.
- Definition der Rückstauebene: Steht im Vertrag, auf welche Bezugshöhe sich der Schutz bezieht?
- Kostenpositionen: Sind Trocknung, Abbruch und Entsorgung ausdrücklich mitversichert oder nur die reine Gebäudereparatur?
Was du selbst tun kannst
Nimm deine Wohngebäude- und Hausratspolice zur Hand und suche im Bedingungswerk nach den Begriffen Elementarschaden, Rückstau und Rückstausicherung. Notiere, ob Rückstau mitversichert oder ausgeschlossen ist.
Sieh im Keller nach, ob ein Rückstauverschluss vorhanden ist, um welchen Typ es sich handelt und wann er zuletzt gewartet wurde. Halte Datum und Rechnung fest.
Schlage die Entwässerungssatzung deiner Gemeinde nach und vergleiche die dort genannte Rückstauebene mit der Höhe deiner Kellerräume, Lichtschächte und Abflüsse.
Fotografiere dein Lagergut in Räumen unterhalb der Rückstauebene und lagere Wertgegenstände möglichst darüber.
Lass prüfen, wie Abflüsse unterhalb der Rückstauebene gesichert sind, welche Lösung technisch geeignet und erforderlich ist und ob das zu den Vorgaben deiner Gemeinde und deines Vertrags passt.
Dokumentiere einen Schaden mit Fotos, bevor du aufräumst, und melde ihn unverzüglich.
Wie ich dabei helfen kann
Wenn du unsicher bist, ob dein bestehender Schutz einen Rückstau aus der Kanalisation überhaupt umfasst, prüfe ich deine Bedingungen, die Lage deines Grundstücks und die Risikosituation deiner Räume unterhalb der Rückstauebene. Als Makler vergleiche ich die Angebote verschiedener Versicherer. Wenn du möchtest, schauen wir uns deine Situation gemeinsam an.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welchem Umfang eine Versicherung leistet, hängt von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Vertrags und vom Schadenhergang ab. Stand: 15.10.2026


